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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Skipässe für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene Karten keine Ersatzleistung. Skipässe sind nicht übertragbar und müssen in der Kontrollzone sichtbar getragen werden. Kartenkontrolle erfolgt durch Leser- oder Sichtkontrolle (je nach Anlage). Jede mißbräuchliche Verwendung hat den sofortigen Entzug der Karte und die Einhebung eines Straftarifes zur Folge! Dies gilt ganz besonders auch bei Nichtbeachtung von Anordnungen des Seilbahn- und Pistenpersonals. Die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrzeiten sind in den Stationen angeschlagen und können bei den einzelnen Anlagen unterschiedlich sein. Rückvergütung: Eine Rückvergütung kann nur nach Sportunfällen oder bei Krankheit und dies ausschließlich für die verletzte bzw. erkrankte Person erfolgen, wenn der Skipaß unverzüglich bei einer der Ausgabestellen hinterlegt wird. Die Rückgabevergütung erfolgt in bar, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 3,00. Als Benützungstage gelten die Tage von der Ausstellung des Skipasses bis zu dessen Hinterlegung. Wenn die Hinterlegung bis 10.00 Uhr vormittags erfolgt, wird dieser Tag nicht angelastet. Ein ärztliches Attest ist vor der Rückerstattung beizubringen. Sonderregelungen bei Saisonkarten laut Aushang an den Kassen! Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte und betriebsbedingte Einstellungen einzelner Anlagen, Sperrungen von Skiabfahrten usw. geben keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Verlängerung. Kinderermäßigung: für Kinder der Jahrgänge 1989-1997. Der Nachweis ist mittels gültigem Lichtbildausweis zu erbringen. Kinder unter 6 Jahren, in Begleitung Erwachsener, haben Freifahrt, sofern sie auf dem Schoß befördert werden und keinen eigenen Sitzplatz oder Schleppbügel benützen. Kinder unter 4 Jahren werden nur auf dem Schoß einer erwachsenen Begleitperson befördert. Jugendermäßigungen: für Jugendliche der Jahrgänge 1985-1988. Der Nachweis ist mittels gültigem Lichtbildausweis zu erbringen. Senioren: gelten ab Jahrgang 1938. Nachweis mittels gültigem Lichtbildausweis. Familienkarten: Können grundsätzlich nur bei Vorlage gültiger Ausweise für Kinder der Jahrgänge 1989-1997 in Anspruch genommen werden.

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